AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BE AufGlanz GmbH.

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BE AufGlanz GmbH
Carl von Linde-Gasse 2/4a
2492 Eggendorf, Österreich

Diese AGB gelten für Dienstleistungen im Bereich Fahrzeugaufbereitung und Folierung (B2C/B2B).

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen und Verträge zwischen der BE AufGlanz GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

2. Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt durch mündliche, schriftliche oder elektronische Auftragserteilung des Auftraggebers sowie deren Annahme durch den Auftragnehmer zustande. Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

3. Leistungsumfang

Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Fahrzeugaufbereitung (Innen- und Außenaufbereitung, Reinigung, Politur, Lackaufbereitung)
  • Fahrzeugfolierung (Teil-/Vollfolierung, Design-/Werbefolierung)
  • Lackschutz / Versiegelungen

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot/Auftrag.

4. Preise & Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich in Euro (€) inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen.

Zahlungskonditionen:
50% Anzahlung bei Auftragserteilung, 50% Restzahlung bei Fahrzeugabholung wahlweise in Bar oder mittels Überweisung. Bei Zahlung mittels Überweisung ist vor der Fahrzeugübergabe eine Überweisungsbestätigung vorzuweisen.

Die von der Firma BE AufGlanz GmbH gestellten Rechnungen sind ohne Abzug sofort ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug ist die Firma BE AufGlanz GmbH darüber hinaus berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12% des Auftragswertes, plus Porto samt 20% MwSt., sowie Mahnspesen (mind. EUR 5,00) und gegebenenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Inkassospesen und Anwaltsspesen, zu berechnen. Außerdem können weitere Leistungen nach schriftlicher Verständigung an den Vertragspartner bis zur vollständigen Bezahlung ausgesetzt werden.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten (Zurückbehaltungsrecht). Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach österreichischem Recht.

5. Mitwirkungspflichten / Fahrzeugzustand

Der Auftraggeber verpflichtet sich, persönliche Gegenstände zu entfernen sowie bekannte Vorschäden, Nachlackierungen oder empfindliche Bereiche vor Beginn bekanntzugeben. Für nicht gemeldete Vorschäden oder materialbedingte Schwächen wird keine Haftung übernommen, soweit gesetzlich zulässig. Zur Dokumentation des Fahrzeugzustandes wird bei Fahrzeugübernahme ein Annahme-protokoll erstellt. Dieses dient der Festhaltung sichtbarer Schäden, Gebrauchsspuren sowie besonderer Fahrzeugmerkmale und wird vom Auftraggeber bestätigt. Nach Fertigstellung der Arbeiten erfolgt eine gemeinsame Fahrzeugübergabe. Dabei wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in welchem der ordnungsgemaße Abschluss der beauftragten Leistungen festgehalten wird. Die unterzeichneten Annahme- und Über-gabeprotokolle gelten als Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Offensichtliche Mängel oder Beanstandungen sind vom Auftraggeber spätestens bei Fahrzeugübernahme im Übergabeprotokoll festzuhalten. Später geltend gemachte offensichtliche Mängel können nicht berücksichtigt werden, sofern kein verdeckter Mangel vorliegt.

6. Hinweise zur Fahrzeugaufbereitung

Bei Aufbereitungsarbeiten können vorhandene Lackschäden (z. B. Kratzer, Steinschläge, Nachlackierungen, verwitterte Klarlackschichten) sichtbar werden. Eine vollständige Wiederherstellung in Neuzustand kann nicht garantiert werden. Materialbedingte Veränderungen stellen keinen Mangel dar.

7. Hinweise zur Folierung / Schutzfolien

Folgende Punkte gelten als technisch üblich und stellen keinen Reklamationsgrund dar:

  • minimale Schnittkanten, Übergänge, Stöße
  • geringfügige Einschlüsse innerhalb branchenüblicher Toleranzen
  • Farb-/Glanzunterschiede nach Folienentfernung durch unterschiedliche Alterung

Bei älteren oder nachlackierten Fahrzeugen kann es bei Entfernung der Folie zu Lackablösungen kommen. Dieses Risiko trägt der Auftraggeber, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers vorliegt.

8. Fertigstellung & Abholung

Der Auftraggeber wird nach Fertigstellung über die Abholbereitschaft informiert. Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 5 Kalendertagen nach Verständigung abgeholt, obwohl keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, ab dem 6. Tag eine angemessene Stand-gebühr in Höhe von 15,00 € pro angefangenen Kalendertag zu verrechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen nach österreichischem Recht. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die durch unsachgemäße Pflege/Nutzung nach Übergabe, chemische Einwirkungen, Waschanlagen innerhalb empfohlener Aushärtezeiten oder Einwirkungen Dritter entstehen.

10. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung besteht nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Haftung bei Vorschäden und Materialzustand: Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf bereits vorhandene Vorschäden, altersbedingte Abnutzung, Materialermüdung, Korrosion, Nachlackierungen oder nicht erkennbare Material- oder Lackmängel zurückzuführen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bekannte Vorschäden oder Nachlackierungen vor Arbeitsbeginn bekanntzugeben. Besonderheiten bei Aufbereitungsarbeiten: Bei Reinigungs-, Polier- und Aufbereitungsarbeiten können vorhandene Lackschäden, Kratzer, Steinschläge oder Vorschäden sichtbar werden oder sich verstärken. Dies stellt keinen Mangel der Leistung dar und begründet keine Haftung des Auftragnehmers. Eine Wiederherstellung eines Neuwagenzustandes kann nicht garantiert werden. Besonderheiten bei Folierungsarbeiten: Bei Fahrzeugfolierungen können insbesondere bei nachlackierten, beschädigten oder altersbedingt geschwächten Lackoberflächen Lackablösungen beim Entfernen der Folie auftreten. Dieses Risiko liegt außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Technisch unvermeidbare Erscheinungen, insbesondere: • minimale Schnittkanten, • Übergänge oder Stoßstellen, • geringfügige Staubeinschlüsse innerhalb branchenüblicher Toleranzen, • materialbedingte Struktur- oder Farbabweichungen, stellen keinen Mangel dar. Haftung für abgestellte Fahrzeuge: Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Betriebsareal erfolgt auf eigene Gefahr des Auftraggebers. Eine Haftung für Schäden durch Dritte, Diebstahl, Naturereignisse oder höhere Gewalt besteht nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers. Persönliche Gegenstände im Fahrzeug: Für im Fahrzeug verbliebene persönliche Gegenstände oder Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen. Die Haftungsregelungen gelten ergänzend zu den unterzeichneten Annahme- und Übergabeprotokollen.

11. Terminabsage / Stornierung

Bei Terminabsage weniger als 48 Stunden vor Arbeitsbeginn kann eine Stornogebühr bis zu 30% des Auftragswertes verrechnet werden. Bereits bestellte Sondermaterialien/Folien werden vollständig in Rechnung gestellt.

12. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung und gemäß DSGVO verarbeitet.

13. Anwendbares Recht & Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der BE AufGlanz GmbH.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand:

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